BFH - Urteil vom 09.12.2003
VI R 150/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 412
BFHE 204, 204
DStR 2004, 306
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4010/99

Häusliches Arbeitszimmer eines Schulleiters mit Unterrichtsverpflichtung

BFH, Urteil vom 09.12.2003 - Aktenzeichen VI R 150/01

DRsp Nr. 2004/1924

Häusliches Arbeitszimmer eines Schulleiters mit Unterrichtsverpflichtung

»Einem Schulleiter mit Unterrichtsverpflichtung wird das Dienstzimmer in der Schule grundsätzlich nur für die Verwaltungstätigkeit, nicht aber für die Lehrtätigkeit (Vor- und Nachbereitung des Unterrichts) zur Verfügung gestellt, so dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 2 400 DM (jetzt: 1 250 EURO) regelmäßig zu berücksichtigen sind.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b § 9 Abs. 5 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen veranlagte Ehegatten. Der Kläger ist Lehrer und Leiter eines Gymnasiums. Sein Unterrichtspensum beträgt acht Stunden pro Woche. Als Schulleiter steht ihm in der Schule ein Dienstzimmer zur Verfügung. Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 machten die Kläger u.a. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 2 400 DM als Werbungskosten geltend, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nicht anerkannte.