FG Köln vom 18.12.1997
8 K 5063/97
Fundstellen:
EFG 1998, 867

Häusliches Arbeitszimmer: Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes

FG Köln, vom 18.12.1997 - Aktenzeichen 8 K 5063/97

DRsp Nr. 2001/2922

Häusliches Arbeitszimmer: Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind auch dann bis zu DM 2.400 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht-selbständiger Arbeit abziehbar, wenn die berufliche Nutzung weniger als 50 % der Gesamttätigkeit beträgt, der Steuerpflichtige aber einen Teil seiner beruflichen Tätigkeit aus objektiv nachvollziehbaren, zwingenden Gründen nur zu Hause verrichten kann. Das ist u.a. der Fall, wenn er zu Zeiten Bereitschaftsdienst per Teleservice zu leisten hat, in denen das Betriebsgebäude des Arbeitgebers geschlossen ist.

Tatbestand:

Strittig ist, ob der Kläger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen kann.