Strittig ist, ob die Klägerin Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen kann.
Die Kläger sind zusammen zu veranlagende Eheleute. Der Kläger ist ........, die Klägerin als teilzeitbeschäftigte Arztsekretärin (........ ) in der chirurgischen Ambulanz des ........ angestellt. Die Eheleute haben eine Tochter.
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