FG Köln vom 18.12.1997
8 K 6366/97
Fundstellen:
EFG 1998, 866

Häusliches Arbeitszimmer: Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes

FG Köln, vom 18.12.1997 - Aktenzeichen 8 K 6366/97

DRsp Nr. 2001/2923

Häusliches Arbeitszimmer: Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden, wenn die berufliche Nutzung weniger als 50 % der Gesamttätigkeit beträgt. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige mit Einverständnis des Arbeitgebers einen Teil seiner beruflichen Tätigkeit zu Hause verrichtet, hierfür aber keine objektiv nachvollziehbaren, zwingenden Gründe vorliegen.

Tatbestand:

Strittig ist, ob die Klägerin Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen kann.

Die Kläger sind zusammen zu veranlagende Eheleute. Der Kläger ist ........, die Klägerin als teilzeitbeschäftigte Arztsekretärin (........ ) in der chirurgischen Ambulanz des ........ angestellt. Die Eheleute haben eine Tochter.