BFH - Urteil vom 25.11.1999
IV R 44/99
Normen:
AO § 42 ; EStG § 4 Abs. 4, 5 S. 1 Nr. 6, § 12 ;
Fundstellen:
DStZ 2000, 524

Häusliches Arbeitszimmer keine Betriebsstätte

BFH, Urteil vom 25.11.1999 - Aktenzeichen IV R 44/99

DRsp Nr. 2000/2666

Häusliches Arbeitszimmer keine Betriebsstätte

Räumlichkeiten, die wie üblicherweise ein häusliches Arbeitszimmer nur einen Teil der Wohnung oder des Wohnhauses bilden, also in den Wohnbereich und damit in die private Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden bleiben, können nicht als Betriebsstätte i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG qualifiziert werden. Dies gilt ungeachtet der Art und des Umfangs ihrer beruflichen oder betrieblichen Nutzung.

Normenkette:

AO § 42 ; EStG § 4 Abs. 4, 5 S. 1 Nr. 6, § 12 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren 1985 bis 1987 als freiberuflicher Ingenieur tätig. Dazu unterhielt er im Obergeschoss seines Einfamilienhauses einen durch eine Tür von den übrigen Zimmern getrennten Büroraum. Bis Mai 1985 war der Kläger für eine Fa. A. aus BG. vereinbarungsgemäß in seinem häuslichen Arbeitszimmer tätig. Ab Juni 1985 wurde er aufgrund eines Rahmenvertrags mit der Fa. B. in K. Leiter für verschiedene längerfristige aufeinanderfolgende Bauprojekte bei der C.-AG, (AG). Die AG stellte dem Kläger auf ihrem Firmengelände Büroräume zur Verfügung. In Ausführung dieser Aufträge fuhr der Kläger neben dem Büro in L. auch das Büro B. in K. an mindestens 40 Tagen im Jahr an. Einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit für die Fa. B. erledigte der Kläger von zu Hause aus.