BFH - Urteil vom 16.12.2004
IV R 19/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b ;
Fundstellen:
AuA 2005, 168
AuR 2005, 114
BB 2005, 369
BFH/NV 2005, 463
BFHE 208, 263
BStBl II 2005, 212
DB 2005, 371
DStR 2005, 232
NJW 2005, 1071
NZM 2005, 390
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 29.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2681/00

Häusliches Arbeitszimmer: mehrere Erwerbstätigkeiten, Mittelpunkt der Gesamttätigkeit

BFH, Urteil vom 16.12.2004 - Aktenzeichen IV R 19/03

DRsp Nr. 2005/1927

Häusliches Arbeitszimmer: mehrere Erwerbstätigkeiten, Mittelpunkt der Gesamttätigkeit

»1. Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der mehreren Erwerbstätigkeiten nachgeht, kann auch dann den Betätigungsmittelpunkt i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 2. Halbsatz EStG bilden, wenn der qualitative Schwerpunkt einzelner Tätigkeiten nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt (Anschluss an BFH-Urteil vom 13. Oktober 2003 VI R 27/02, BFHE 204, 88, BStBl II 2004, 771). 2. Im Rahmen der dem FG obliegenden Beurteilung des qualitativen Schwerpunktes der Gesamttätigkeit kommt der Bestimmung des Mittelpunktes der Haupttätigkeit des Steuerpflichtigen regelmäßig indizielle Bedeutung zu. 3. Als Haupttätigkeit ist jede Vollzeitbeschäftigung eines Steuerpflichtigen auf Grund eines privatrechtlichen Arbeits-/Angestellten- oder öffentlich-rechtlichen Dienst-Verhältnisses anzusehen. Liegt eine solche Vollzeitbeschäftigung nicht vor, kommt der Wertigkeit der einzelnen Tätigkeiten, der Höhe der jeweils erzielten Einnahmen sowie dem auf die jeweilige Tätigkeit entfallenden Zeitaufwand indizielle Bedeutung für die Bestimmung der Haupttätigkeit zu.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 lit. b ;

Gründe: