FG Nürnberg - Urteil vom 22.10.2012
6 K 471/11
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b;

Häuslichkeit beruflich genutzter Räumlichkeiten

FG Nürnberg, Urteil vom 22.10.2012 - Aktenzeichen 6 K 471/11

DRsp Nr. 2012/23113

Häuslichkeit beruflich genutzter Räumlichkeiten

Der Begriff des „häuslichen” Arbeitszimmers ist nicht bautechnisch als Teil desselben Gebäudes zu verstehen, sondern kann, wie der BFH bereits mit Urteil vom 13.11.2002 (VI R 164/00, BStBl II 2003, 350) entschieden hat, auch Räume in anderen Gebäude(teile)n auf demselben Grundstück einschließen. Es kommt maßgeblich auf die Einbindung in den häuslichen, Dritten nicht ohne weiteres zugänglichen Bereich an.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b;

Tatbestand:

Streitig ist, ob es sich bei dem im Dachgeschoss eines Garagengebäudes gelegenen Arbeitszimmer des Klägers um ein häusliches Arbeitszimmer i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG handelt.

Die Kläger sind Eheleute und wurden für die Streitjahre 2004 - 2008 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger ist hauptberuflich Verwaltungsjurist und übt ihm Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit eine Tätigkeit als Berufsbetreuer aus. Die Klägerin ist Hausfrau.