FG München - Beschluss vom 19.12.2003
6 V 91/01
Normen:
AO § 71 ; KStG § 8 Abs. 3 ;

Haftung bei Steuerhinterziehung; Haftung für Körperschaftsteuer; Solidaritätszuschlag 1991 und 1992

FG München, Beschluss vom 19.12.2003 - Aktenzeichen 6 V 91/01

DRsp Nr. 2004/5252

Haftung bei Steuerhinterziehung; Haftung für Körperschaftsteuer; Solidaritätszuschlag 1991 und 1992

Für eine Inanspruchnahme nach § 71 AO ist es erforderlich, dass dem Betroffenen nach den Regeln des Strafverfahrens nachgewiesen wird, dass er die Tat vorsätzlich begangen hat, wobei es ausreicht, dass der Täter nur mit der Möglichkeit eines strafbaren Erfolges seines Handelns gerechnet hat, diesen aber für den Fall seines Eintritts billigend in Kauf genommen haben muss.

Normenkette:

AO § 71 ; KStG § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren ob der Antragsteller für Steuerschulden der XY GmbH gem. § 71 Abgabenordnung (AO) haftet.

Der Haftungsbescheid vom 12. Februar 1999 lautete auf eine Haftungsschuld von insgesamt 286.319,77 DM. Mit Einspruchsentscheidung vom 12. September 2000 wurde die Haftungsschuld auf 73.472,63 DM herabgesetzt. Im Einzelnen errechnet sich dieser Betrag wie folgt:

Körperschaftsteuer 1991

10.637,00

Solidaritätszuschlag 1991

398,88

Körperschaftsteuer 1992

60.180,00

Solidaritätszuschlag 1992

2.256,75

73.472,63