I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren ob der Antragsteller für Steuerschulden der XY GmbH gem. § 71 Abgabenordnung (AO) haftet.
Der Haftungsbescheid vom 12. Februar 1999 lautete auf eine Haftungsschuld von insgesamt 286.319,77 DM. Mit Einspruchsentscheidung vom 12. September 2000 wurde die Haftungsschuld auf 73.472,63 DM herabgesetzt. Im Einzelnen errechnet sich dieser Betrag wie folgt:
Körperschaftsteuer 1991
10.637,00
Solidaritätszuschlag 1991
398,88
Körperschaftsteuer 1992
60.180,00
Solidaritätszuschlag 1992
2.256,75
73.472,63
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