Haftung der Insolvenzmasse für die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens
BFH, Beschluss vom 20.12.2013 - Aktenzeichen II E 18/12
DRsp Nr. 2014/5196
Haftung der Insolvenzmasse für die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens
1. NV: Für ein Revisionsverfahren entstandene Gerichtsgebühren sind Masseverbindlichkeiten i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1InsO, wenn das FG im zweiten Rechtsgang nach Zurückverweisung der Sache die ihm gemäß § 143 Abs. 2FGO übertragene Kostenentscheidung trifft.2. NV: Die Kostenforderung der Staatskasse ist bei einem vom Insolvenzverwalter aufgenommenen Rechtsstreit grundsätzlich eine Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1InsO auch insoweit, als Gebührentatbestände bereits vor Insolvenzeröffnung verwirklicht wurden.
Eine Kostenforderung der Staatskasse ist bei einem vom Insolvenzverwalter aufgenommenen Rechtsstreit grundsätzlich eine Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1InsO, und zwar auch insoweit, als Gebührentatbestände vor Insolvenzeröffnung verwirklicht wurden.