BFH - Beschluss vom 20.12.2013
II E 18/12
Normen:
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 726
NZI 2014, 381
ZIP 2014, 1600
ZInsO 2014, 1444

Haftung der Insolvenzmasse für die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens

BFH, Beschluss vom 20.12.2013 - Aktenzeichen II E 18/12

DRsp Nr. 2014/5196

Haftung der Insolvenzmasse für die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens

1. NV: Für ein Revisionsverfahren entstandene Gerichtsgebühren sind Masseverbindlichkeiten i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn das FG im zweiten Rechtsgang nach Zurückverweisung der Sache die ihm gemäß § 143 Abs. 2 FGO übertragene Kostenentscheidung trifft. 2. NV: Die Kostenforderung der Staatskasse ist bei einem vom Insolvenzverwalter aufgenommenen Rechtsstreit grundsätzlich eine Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch insoweit, als Gebührentatbestände bereits vor Insolvenzeröffnung verwirklicht wurden.

Eine Kostenforderung der Staatskasse ist bei einem vom Insolvenzverwalter aufgenommenen Rechtsstreit grundsätzlich eine Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, und zwar auch insoweit, als Gebührentatbestände vor Insolvenzeröffnung verwirklicht wurden.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe