Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz für entgangene Einkommensteuererstattung, weil dieser ihm nicht die ausgefüllten Lohnsteuerkarten von 1990 und 1991 herausgegeben habe.
Der Kläger war vom 1. März 1990 bis 16. August 1991 bei dem Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine vom Kläger ausgesprochene fristlose Kündigung.
In einem Rechtsstreit wegen rückständiger Lohnforderungen (- 12 Ca 338/91 -) verlangte der Kläger u.a. von dem Beklagten die Ausfüllung und Herausgabe der Arbeitspapiere, insbesondere der Lohnsteuerkarte 1990 sowie 1991 und für den Fall der Nichtausfüllung der Lohnsteuerkarte eine Entschädigung von 1.000,00 DM.
Am 17. Januar 1992 erließ das Arbeitsgericht auf Antrag des Klägers folgendes Versäumnisurteil:
"1. ...
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