BAG - Urteil vom 20.02.1997
8 AZR 121/95
Normen:
ArbGG § 61 Abs. 2 ; BGB § 611 ; EStG § 41b;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitgebers
BB 1997, 1696
BB 1997, 22382
BB 1997, 2382
DB 1997, 1779
NZA 1997, 880
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 6373/93
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 15. September 1994 - 14 Sa 390/94 ,

Haftung des Arbeitgebers - Herausgabe der Lohnsteuerkarte

BAG, Urteil vom 20.02.1997 - Aktenzeichen 8 AZR 121/95

DRsp Nr. 1997/5049

Haftung des Arbeitgebers - Herausgabe der Lohnsteuerkarte

»Macht ein Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber neben der Herausgabe der ausgefüllten Lohnsteuerkarte zugleich für den Fall nicht fristgerechter Ausfüllung und Herausgabe uneingeschränkt eine Entschädigung nach § 61 Abs. 2 ArbGG geltend, sind mit der Entschädigung in der Regel sämtliche Schadensersatzansprüche wegen der Nichtherausgabe (auch wegen entgangener Lohnsteuererstattung) abgegolten.«

Normenkette:

ArbGG § 61 Abs. 2 ; BGB § 611 ; EStG § 41b;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz für entgangene Einkommensteuererstattung, weil dieser ihm nicht die ausgefüllten Lohnsteuerkarten von 1990 und 1991 herausgegeben habe.

Der Kläger war vom 1. März 1990 bis 16. August 1991 bei dem Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine vom Kläger ausgesprochene fristlose Kündigung.

In einem Rechtsstreit wegen rückständiger Lohnforderungen (- 12 Ca 338/91 -) verlangte der Kläger u.a. von dem Beklagten die Ausfüllung und Herausgabe der Arbeitspapiere, insbesondere der Lohnsteuerkarte 1990 sowie 1991 und für den Fall der Nichtausfüllung der Lohnsteuerkarte eine Entschädigung von 1.000,00 DM.

Am 17. Januar 1992 erließ das Arbeitsgericht auf Antrag des Klägers folgendes Versäumnisurteil:

"1. ...