FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.11.2018
9 V 9023/18
Normen:
AO § 191 Abs. 1 S. 1; EStG § 39 Abs. 3; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3;
Fundstellen:
EFG 2019, 132

Haftung des Arbeitgebers wegen rückständiger Lohnsteuern nebst Solidaritätszuschlägen i.R.e. Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.11.2018 - Aktenzeichen 9 V 9023/18

DRsp Nr. 2018/18800

Haftung des Arbeitgebers wegen rückständiger Lohnsteuern nebst Solidaritätszuschlägen i.R.e. Antrags auf Aussetzung der Vollziehung

Tenor

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides vom 29. August 2017 in Gestalt des ergänzenden Bescheids vom 10. September 2018 über die bereits gewährte Aussetzung in Höhe von 1 410,13 EUR (Lohnsteuer) sowie 89,79 EUR (Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer) hinaus wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 191 Abs. 1 S. 1; EStG § 39 Abs. 3; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Antragsgegner die Antragstellerin als Arbeitgeberin wegen rückständiger Lohnsteuern nebst Solidaritätszuschlägen hierzu für den Zeitraum Februar 2012 bis Dezember 2015 in Höhe von rund 2, 1 Mio. EUR gemäß § 191 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 42 d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Haftung nehmen kann.

1. 2. 3.