BGH - Urteil vom 03.12.1992
IX ZR 61/92
Normen:
BGB § 249 ; BRAO § 51 ; StBerG § 68 ;
Fundstellen:
AG 1993, 173
BB 1993, 244
BGHR BGB vor § 1 Steuerberaterhaftung 2
BGHR BGB § 249 Zurechnungszusammenhang 10
BGHR BGB § 675 Anwaltspflichten 7
BGHR BGB § 675 Rechtsbeistand 1
BGHR StBerG § 68 Verjährungsbeginn 8
DB 1993, 322
DRsp I(112)183b
GmbHR 1993, 300
MDR 1993, 582
NJW 1993, 1139
VersR 1993, 443
WM 1993, 510

Haftung des Beraters bei Ausscheiden eines Gesellschafter wegen fehlerhafter Rechtsberatung

BGH, Urteil vom 03.12.1992 - Aktenzeichen IX ZR 61/92

DRsp Nr. 1993/232

Haftung des Beraters bei Ausscheiden eines Gesellschafter wegen fehlerhafter Rechtsberatung

»1. Sieht sich ein Gesellschafter veranlaßt, wegen der Folgen einer fehlerhaften rechtlichen Beratung aus der Gesellschaft auszuscheiden, können dem Berater auch solche Verbindlichkeiten haftungsrechtlich zuzurechnen sein, die der Mandant in der Abfindungsvereinbarung freiwillig übernimmt. 2. Der in der Verpflichtung zur Erstattung der Steuerschulden eines Dritten liegende Schaden entsteht nicht vor Erlaß des Steuerbescheids. Hat der Geschädigte jedoch darüber hinaus Sicherheit zu leisten, tritt der Schaden regelmäßig bereits mit dem Wirksamwerden der Verpflichtung ein.«

Normenkette:

BGB § 249 ; BRAO § 51 ; StBerG § 68 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den beklagten Steuerberater, der zugleich die Erlaubnis zur Rechtsberatung auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts besitzt, wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der Gründung und der Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH auf Schadensersatz in Anspruch.