Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.05.2018, Az.
Auch die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3.Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin Ziffer 1 58 %, die Klägerin Ziffer 2 42 %. Von den Kosten der Berufung trägt die Klägerin Ziffer 1 78 %, die Klägerin Ziffer 2 22 %.
4. A.
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