FG Köln - Urteil vom 09.12.1999
15 K 1756/91
Normen:
AO 1977 § 74 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2000, 203

Haftung des Eigentümers einer an ein Unternehmen überlassenen Sache für Unternehmenssteuern

FG Köln, Urteil vom 09.12.1999 - Aktenzeichen 15 K 1756/91

DRsp Nr. 2001/1982

Haftung des Eigentümers einer an ein Unternehmen überlassenen Sache für Unternehmenssteuern

1. Eigentümer i.S.d. § 74 Abs. 1 S. 1 AO ist der bürgerlich-rechtliche, nicht der wirtschaftliche Eigentümer. 2. Ob der Eigentümer selbst oder ein Dritter den Gegenstand im Rahmen eines Schuldverhältnisses dem Unternehmen zur Verfügung stellt, ist ohne Bedeutung. 3. Für die Anwendung des § 74 Abs. 1 AO kommt es allein auf den Zeitpunkt des Entstehens der Steuer und nicht auf ihre Fälligkeit an. 4. § 74 AO begründet nicht eine bloße Duldungspflicht, sondern eine auf Zahlung gerichtete persönliche Haftung des Eigentümers. 5. Eine nach Verwirklichung des Haftungstatbestandes und seiner Geltendmachung erfolgte Eigentumsübertragung bringt die Haftung nicht zum Erlöschen.

Normenkette:

AO 1977 § 74 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob der Kläger als Miteigentümer eines betrieblich genutzten Grundstücks gemäß § 74 AO für Umsatzsteuerschulden einer Kommanditgesellschaft haftet, an der er beteiligt ist.