FG München vom 18.09.1997
14 K 227/94
Fundstellen:
EFG 1998, 617

Haftung des Einzelkaufmanns bei Firmenfortführung

FG München, vom 18.09.1997 - Aktenzeichen 14 K 227/94

DRsp Nr. 2001/2999

Haftung des Einzelkaufmanns bei Firmenfortführung

Voraussetzung für die Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäfts eines Einzelkaufmanns für dessen Steuerschulden nach § 25 HGB ist, daß er den Vor- und Familiennamen des Veräußerers weiterbenutzt. Die bloße Fortführung eines Firmenzusatzes reicht nicht aus.

Gründe:

I.

Streitig ist die Haftung der Klägerin nach § 25 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB).

... (PF) betrieb eine nicht in das Handelsregister eingetragene Einzelfirma, die sich mit dem Handel mit Spielwaren befasste. Dabei verwandte er das Emblem ..., das zusammen mit weiteren Zusätzen (u.a. ... auf den Geschäftsbriefen aufgedruckt war ...). Der Senat verweist beispielsweise auf das Schreiben des PF an den Beklagten (das Finanzamt) vom 02. April 1990 (Bl. 1 der Umsatzsteuer-USt-Akte 1990).