Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Oktober 1994 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Streithelferin werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin in Höhe von 17.994,53 DM.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist nicht begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch aus abgetretenem Recht der W. GmbH auf Schadensersatz in Höhe von 17.994,53 DM gemäß Art.
1.
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