OLG Hamm - Urteil vom 02.11.1995
18 U 10/95
Normen:
CMR Art. 17 Abs. 1; CMR Art. 17 Abs. 4 Buchst. d); CMR Art. 18 Abs. 2; HGB § 128 S. 1; HGB § 413 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 21.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 154/92

Haftung des Frachtführers für Rostbefall von Bandstahlringen

OLG Hamm, Urteil vom 02.11.1995 - Aktenzeichen 18 U 10/95

DRsp Nr. 2023/9608

Haftung des Frachtführers für Rostbefall von Bandstahlringen

Der Frachtführer haftet nicht für Rostbefall von transportierten Bandstahlringen, da diese in besonderem Maße der Beschädigung durch Rost ausgesetzt sind. Die Haftung entfällt daher gemäß Art. 17 Abs. 4 Buchst. d) CMR, es sei denn, der Auftraggeber beweist, dass der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus dieser Gefahr entstanden ist (hier: verneint).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Oktober 1994 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Streithelferin werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin in Höhe von 17.994,53 DM.

Normenkette:

CMR Art. 17 Abs. 1; CMR Art. 17 Abs. 4 Buchst. d); CMR Art. 18 Abs. 2; HGB § 128 S. 1; HGB § 413 Abs. 1;

[Tatbestand]:

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist nicht begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch aus abgetretenem Recht der W. GmbH auf Schadensersatz in Höhe von 17.994,53 DM gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR in Verbindung mit §§ 128 S. 1 HGB, 398 BGB.

1.