Haftung des Geschäftsführers für Umsatzsteuerrückstände der GmbH
FG Nürnberg, Urteil vom 18.12.2007 - Aktenzeichen II 158/06
DRsp Nr. 2008/5028
Haftung des Geschäftsführers für Umsatzsteuerrückstände der GmbH
1. Nach § 69 Abs. 1AO haften die in § 34AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge und die Zinsen als steuerliche Nebenleistungen .2. Die Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft für die Umsatzsteuer sowie die Säumniszuschläge hierauf beschränkt sich im Umfang auf den Betrag, um den die Gesellschaft bei unzureichender Liquidität im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderungen das Finanzamt gegenüber anderen Gläubigern benachteiligt hat .