FG Brandenburg, vom 23.10.1997 - Aktenzeichen 5 K 1401/96 H
DRsp Nr. 2001/2725
Haftung des Gesellschafters einer Vorgesellschaft
Werden die Geschäfte einer Vorgesellschaft weitergeführt, obwohl die Eintragung der GmbH in das Handelsregister endgültig gescheitert ist, haftet der Gesellschafter der Vorgesellschaft für die Steuerschulden der Gesellschaft persönlich, unmittelbar und unbeschränkt.
Für die Praxis:
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