FG Sachsen - Urteil vom 01.11.2010
8 K 418/09
Normen:
AO § 69; AO § 191 Abs. 1; AO § 34; GmbHG § 39 Abs. 1; GmbHG § 51 Abs. 4; GmbHG § 51 Abs. 3;

Haftung des GmbH-Geschäftsführers; Beendigung der Geschäftsführerbefugnis

FG Sachsen, Urteil vom 01.11.2010 - Aktenzeichen 8 K 418/09

DRsp Nr. 2010/23059

Haftung des GmbH-Geschäftsführers; Beendigung der Geschäftsführerbefugnis

1. Der Geschäftsführer einer GmbH kann sich im Rahmen der Haftungsinanspruchnahme nach §§ 69, 34 AO nicht auf die Beendigung der Geschäftsführerbefugnis aufgrund eines Schreibens an die übrigen Gesellschafter berufen, in dem er mitteilt, dass er nicht mehr als Geschäftsführer zur Verfügung steht, wenn er noch Jahre danach hinsichtlich des Geschäftskontos der GmbH verfügungsberechtigt bleibt, die Beendigung der Geschäftsführung weder zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, noch im beantragten Insolvenzverfahren beim Amtsgericht angezeigt wird und er gegenüber dem FA die Wirksamkeit einer späteren Abberufung als Geschäftsführer bezweifelt. 2. Auch die Abberufung des Geschäftsführers der GmbH in der Gesellschafterversammlung führt gem. § 51 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 GmbHG nicht zur Beendigung der Geschäftsführerbefugnis, wenn der Beschlussgegenstand der Abberufung des Geschäftsführers nicht angekündigt wurde und nicht alle Gesellschafter vertreten waren.

Der Haftungsbescheid vom 05.06.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.02.2009 wird aufgehoben, soweit der Kläger für Umsatzsteuervorauszahlungen Januar bis Dezember 2006 der AO. GmbH in Haftung genommen wird; die Haftungssumme wird auf 80.205 EUR herabgesetzt.