FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.09.2012
9 K 9161/10
Normen:
AO § 69; AO § 225 Abs. 2; AO § 34; AO § 166;

Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge Drittwirkung der Steuerfesetzung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.09.2012 - Aktenzeichen 9 K 9161/10

DRsp Nr. 2012/20322

Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Umsatzsteuerschulden bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge Drittwirkung der Steuerfesetzung

1. Der (Mit-)Geschäftsführer einer GmbH haftet trotz Verwirklichung des subjektiven und objektiven Tatbestands des § 69 i. V. m. § 34 AO nicht, wenn die Umsatzsteuerschuld innerhalb des Haftungszeitraums bei Einhaltung der gem. § 225 Abs. 2 AO für Verrechnungen vorgesehenen Tilgungsreihenfolge durch das FA vollständig getilgt gewesen wäre (hier: Verrechnung eines Erstattungsguthabens mit der jüngeren, statt der älteren Umsatzsteuerschuld). 2. Die Einwendungen des wegen Steuerschulden der GmbH in Haftung genommene Geschäftsführers gegen die Festsetzung der Primärschuld sind nicht durch § 166 AO präkludiert, wenn während der Amtszeit des Geschäftsführers kein Bescheid über die Festsetzung der Primärschuld ergangen ist, den er hätte anfechten können.

Der Haftungsbescheid vom 4. Oktober 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2010 sowie des geänderten Haftungsbescheids vom 18. Januar 2011 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.