OLG Köln - Urteil vom 04.10.2019
19 U 98/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1; BGB § 826 Abs. 1; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 07.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 461/18

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

OLG Köln, Urteil vom 04.10.2019 - Aktenzeichen 19 U 98/19

DRsp Nr. 2019/17591

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

1. Das Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung bei der Abgasreduktion (Prüfstands-Erkennungssoftware) stellt eine sittenwidrige Schädigung i.S. von § 826 BGB dar. 2. Der dem Käufer zu ersetzende Vermögensschaden liegt in dem Abschluss des Kaufvertrages für das Fahrzeug. 3. Durch ein nachträglich vom Kraftfahrtbundesamt angeordnetes Software-Update entfällt der Schaden nicht, da es insoweit auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt. 4. Die Kausalität der Täuschung für den Vertragsschluss entfällt nicht dadurch, dass der Fahrzeughersteller eine Ad-hoc-Mitteilung herausgegeben hat, in der eine Auffälligkeit von Fahrzeugen mit einer internen Motorenbezeichnung bekannt gemacht wird.

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.743,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2018 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs A A2, 2,0 TDI, Van, Fahrzeug-Ident.-Nr. WXXZZXXNZXX03XX43, zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des vorbezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet.

3. 4. 5. 6.