Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erfüllung eines Kaufvertrages, den diese für unwirksam hält.
Die Klägerin ist eine Bauträgergesellschaft, die sich mit der Errichtung und dem Verkauf von Immobilien - insbesondere Eigentumswohnungen - befaßt. Vorliegend geht es um ein von der Klägerin errichtetes und vertriebenes Objekt in ..., Wohnpark ..., bestehend aus zahlreichen Eigentumswohnungen. Diese Eigentumswohnungen wurden im Auftrag der Klägerin über Immobilienmakler an Kunden vermittelt, u.a. auch über die von der Klägerin unabhängige, rechtlich selbständige Maklerfirma ..., deren Mitarbeiter ... (Bezirksdirektor) und ... (Vertriebsleiter) mit der Beklagten in Verbindung traten.
Die Beklagte betreibt an ihrem Wohnsitz in ... (Sachsen) selbständig eine Arztpraxis und hatte nach ihren Angaben im Jahr 1991 ein zu versteuerndes Einkommen von ca. 150.000,00 DM.
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