OLG München - Urteil vom 08.05.1996
15 U 5013/95
Normen:
BGB § 278 ;
Fundstellen:
OLGR-München 1996, 221
OLGReport-München 1996, 221
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 21199/93

Haftung des Immobilienunternehmens aus c.i.c. bei unterlassenem Hinweis auf weitergehende Steuerersparnismöglichkeiten anderer Anlageobjekte

OLG München, Urteil vom 08.05.1996 - Aktenzeichen 15 U 5013/95

DRsp Nr. 1998/15672

Haftung des Immobilienunternehmens aus c.i.c. bei unterlassenem Hinweis auf weitergehende Steuerersparnismöglichkeiten anderer Anlageobjekte

Es begründet keine Haftung aus culpa in contrahendo, wenn ein Immobilienunternehmen einen Kaufinteressenten im Zusammenhang mit der Erörterung von Steuerersparnissen beim Kauf ihrer Immobile nicht ungefragt auf evtl. weitergehende Steuerersparnismöglichkeiten anderer Anlageobjekte hinweist.

Normenkette:

BGB § 278 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Erfüllung eines Kaufvertrages, den diese für unwirksam hält.

Die Klägerin ist eine Bauträgergesellschaft, die sich mit der Errichtung und dem Verkauf von Immobilien - insbesondere Eigentumswohnungen - befaßt. Vorliegend geht es um ein von der Klägerin errichtetes und vertriebenes Objekt in ..., Wohnpark ..., bestehend aus zahlreichen Eigentumswohnungen. Diese Eigentumswohnungen wurden im Auftrag der Klägerin über Immobilienmakler an Kunden vermittelt, u.a. auch über die von der Klägerin unabhängige, rechtlich selbständige Maklerfirma ..., deren Mitarbeiter ... (Bezirksdirektor) und ... (Vertriebsleiter) mit der Beklagten in Verbindung traten.

Die Beklagte betreibt an ihrem Wohnsitz in ... (Sachsen) selbständig eine Arztpraxis und hatte nach ihren Angaben im Jahr 1991 ein zu versteuerndes Einkommen von ca. 150.000,00 DM.