OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.07.2023
10 U 27/23
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2; VO (EG) 715/2007 Art. 3 Abs. 10;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 11.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 121/22

Haftung des Kfz-Herstellers bei eingebauter Aufheizstrategie in einem KfzVerwendung von Aufheizstrategie und Fahrkurvenerkennung zur Erkennung eines Kfz-PrüfstandsUnzulässige Abschalteinrichtung bei einem KfzVerbotsirrtum bezüglich des Inverkehrbringens eines Kfz durch den Hersteller und Erteilung einer TypengenehmigungPrüfung hypothetischer Genehmigung der zuständigen Behörde im Hinblick auf unvermeidbaren Verbotsirrtum

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.07.2023 - Aktenzeichen 10 U 27/23

DRsp Nr. 2023/12476

Haftung des Kfz-Herstellers bei eingebauter "Aufheizstrategie" in einem Kfz Verwendung von Aufheizstrategie und Fahrkurvenerkennung zur Erkennung eines Kfz-Prüfstands Unzulässige Abschalteinrichtung bei einem Kfz Verbotsirrtum bezüglich des Inverkehrbringens eines Kfz durch den Hersteller und Erteilung einer Typengenehmigung Prüfung hypothetischer Genehmigung der zuständigen Behörde im Hinblick auf unvermeidbaren Verbotsirrtum

Soweit bei hypothetisch unterstellter ordnungsgemäßer Anfrage des Kfz-Herstellers bei der Genehmigungsbehörde bezüglich der EG-Typengenehmigung im Hinblick auf eine verbaute Aufheizstrategie aller Voraussicht nach keine Beanstandung erfolgt wäre, ist die versäumte Anfrage für die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums unschädlich. Der unvermeidbare Verbotsirrtum des Kfz-Herstellers bezüglich der Rechtmäßigkeit einer im Fahrzeug verbauten Einrichtung schließt Ansprüche des Autokäufers gemäß § 823 Abs. 2 BGB sowie §§ 826, 31 BGB gegen den Hersteller aus.

1.

Der Senat weist in Ergänzung der im Beschluss vom 5. Juni 2023 aufgeführten Gründe, aus denen eine Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt ist, auf Folgendes hin: