OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.08.2023
10 U 27/23
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 11.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 121/22

Haftung des Kfz-Herstellers gegenüber einem Kfz-Käufer wegen unzulässiger AbschalteinrichtungSchadensersatzansprüche eines Kfz-Käufer wegen eines am Kfz vorhandenen ThermofenstersRechtsfolgen des Vorhandenseins einer sogenannten Aufheizstrategie bei einem KfzGrenzwertkausalität bezüglich im Kfz verbauter Einrichtung für Schadensersatzansprüche

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2023 - Aktenzeichen 10 U 27/23

DRsp Nr. 2023/12477

Haftung des Kfz-Herstellers gegenüber einem Kfz-Käufer wegen unzulässiger Abschalteinrichtung Schadensersatzansprüche eines Kfz-Käufer wegen eines am Kfz vorhandenen Thermofensters Rechtsfolgen des Vorhandenseins einer sogenannten Aufheizstrategie bei einem Kfz Grenzwertkausalität bezüglich im Kfz verbauter Einrichtung für Schadensersatzansprüche

Eine Haftung des Fahrzeugherstellers wegen vorhandener Abschalteinrichtungen im Kfz besteht nur dann, wenn insoweit eine Grenzwertkausalität vorhanden ist. Bezüglich deliktischer Ansprüche gegen den Kfz-Hersteller besteht ein Haftungsausschluss auch dann, wenn insoweit ein unvermeidbarer Verbotsirrtum des Kfz-Herstellers vorgelegen hat.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. Januar 2023, Aktenzeichen 11 O 121/22, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.389,08 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;

Gründe:

I.