OLG Thüringen, vom 21.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 192/04
LG Erfurt, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 HKO 163/01
Haftung des organschaftlichen Vertreters einer GmbH aus einem zu Gunsten des Trägers der Sozialversicherung abgegebenen konstitutiven Schuldanerkenntnis; Durchführung des Gesamtschuldnerausgleichs
BGH, Urteil vom 09.07.2007 - Aktenzeichen II ZR 30/06
DRsp Nr. 2007/14868
Haftung des organschaftlichen Vertreters einer GmbH aus einem zu Gunsten des Trägers der Sozialversicherung abgegebenen konstitutiven Schuldanerkenntnis; Durchführung des Gesamtschuldnerausgleichs
»a) Gibt der organschaftliche Vertreter einer Gesellschaft gegenüber einer Sozialkasse für rückständige Sozialabgaben der Gesellschaft zu Sicherungszwecken ein konstitutives Schuldanerkenntnis ab, haften die Gesellschaft und der organschaftliche Vertreter für die Sozialabgaben als Gesamtschuldner im Sinne von § 421BGB.b) Zahlt die Gesellschaft die rückständigen Abgaben, kann sie von ihrem organschaftlichen Vertreter keinen Gesamtschuldnerausgleich nach Kopfteilen (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) verlangen. Dem steht § 426 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BGB entgegen. Im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem organschaftlichen Vertreter ist allein die Gesellschaft als Arbeitgeberin zahlungspflichtig.«