OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.07.2017
18 U 92/16
Normen:
HGB § 475;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 19.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 65/14

Haftung des Spediteurs für sog. Schwund

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2017 - Aktenzeichen 18 U 92/16

DRsp Nr. 2019/3215

Haftung des Spediteurs für sog. Schwund

Haben die Parteien eines Speditionsvertrages vereinbart, dass der Spediteur für Inventurdifferenzen nur bis zu einer Höhe von 99,6% haftet, so steht ihm wegen des Abhandenkommens von Ware im Umfang von weniger als 0,4% kein Schadensersatzanspruch zu.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 19.04.2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Abweisung der Widerklage entfällt.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Beklagten auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

HGB § 475;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über restliche Zahlungsansprüche der Klägerin und dagegen aufgerechnete bzw. hilfsweise mit der Widerklage geltend gemachte Schadensersatzansprüche der Beklagten aus Inventurdifferenzen.

Sie waren durch das inzwischen beendigte "A. Agreement by 30.04.2012" (Bl. 155 ff. GA von der Klägerin am 02.05.2012 unterzeichnet) verbunden gewesen, in dem bezüglich der Haftung u. a. Folgendes geregelt gewesen ist:

Damaged by A:

1. 2.