FG Nürnberg - Urteil vom 10.12.2002
II 536/00
Normen:
AO § 71 ; AO § 191 Abs. 1 ; AO § 370 Abs. 1 ; StGB § 27 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1251

Haftung des Steuerberaters wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung seines Mandanten

FG Nürnberg, Urteil vom 10.12.2002 - Aktenzeichen II 536/00

DRsp Nr. 2003/8758

Haftung des Steuerberaters wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung seines Mandanten

Ein Steuerberater, der von der Steuerunehrlichkeit seines Mandanten weiß, etwa aufgrund dessen fehlerhafter Buchführung oder aufgrund der Nichterklärung eines steuerpflichtigen Umsatzes, handelt als Gehilfe mit Vorsatz, wenn er gleichwohl seinen Mandanten weiterhin unterstützt, indem er in seiner Kanzlei unrichtige Betriebszahlen in Steuerformulare eintragen läßt, diese mit seinem Kanzleistempel versieht und damit den Anschein der Richtigkeit erweckt.

Normenkette:

AO § 71 ; AO § 191 Abs. 1 ; AO § 370 Abs. 1 ; StGB § 27 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger zu Recht als Beteiligter einer Steuerhinterziehung für die Umsatzsteuer aus 1994 und 1995 der Firma A. B. GmbH haftet.

Der Kläger ist als selbständiger Steuerberater in Z. tätig. Seit etwa 1992 hatte er für die Firma A. B. GmbH ein Beratungsmandat. Er erhielt monatliche Akontozahlungen i.H.v. 3.086 DM (inklusive Umsatzsteuer).