Streitig ist, ob der Kläger zu Recht als Beteiligter einer Steuerhinterziehung für die Umsatzsteuer aus 1994 und 1995 der Firma A. B. GmbH haftet.
Der Kläger ist als selbständiger Steuerberater in Z. tätig. Seit etwa 1992 hatte er für die Firma A. B. GmbH ein Beratungsmandat. Er erhielt monatliche Akontozahlungen i.H.v. 3.086 DM (inklusive Umsatzsteuer).
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