Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.07.2008 verkündete Schlussurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des 1. Rechtszuges und des Berufungsverfahrens 23 U 131/08 fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
A.
Die Berufung der Beklagten im Wert von noch 4.098,34 Euro ist zulässig und begründet.
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