FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 28.09.2001
1 K 107/00
Normen:
AO § 191 Abs. 1 S. 1 ; AO § 191 Abschn. 4 ; FGO § 102 ; AO § 69 S. 1 ; AO § 35 ; AO § 34 Abs. 1 ; AO § 44 Abs. 1 ; AO § 162 ; AO § 12 S. 2 Nr. 3 ; EStG § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 41a ; EStG § 41 Abs. 2 S. 1 ; EStG § 42d ; EStG § 41 ; GmbHG § 11 Abs. 2 ; GmbHG § 13 Abs. 1 ;

Haftung des Verfügungsberechtigten; Schätzung der Lohnsteuer bei einer Vielzahl von Arbeitnehmern; ausländische GmbH als inländischer Arbeitgeber; Haftender für eine nicht zur Eintragung gelangte GmbH; spätester Zeitpunkt für die Ausübung des Haftungsermessens; ordnungsgemäßes Auswahlermessen; Haftung für Lohn- und Kirchensteuer

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 28.09.2001 - Aktenzeichen 1 K 107/00

DRsp Nr. 2002/1183

Haftung des Verfügungsberechtigten; Schätzung der Lohnsteuer bei einer Vielzahl von Arbeitnehmern; ausländische GmbH als inländischer Arbeitgeber; Haftender für eine nicht zur Eintragung gelangte GmbH; spätester Zeitpunkt für die Ausübung des Haftungsermessens; ordnungsgemäßes Auswahlermessen; Haftung für Lohn- und Kirchensteuer

1. Neben oder an die Stelle des Geschäftsführers einer GmbH kann als weiterer haftender Gesamtschuldner ein Verfügungsberechtigter im Sinne des § 35 AO treten, wenn der Geschäftsführer seine Vertreterpflichten gemäß § 69 Satz 1 AO haftungsbegründend grob fahrlässig verletzt, indem er über die von ihm nach § 34 Abs. 1 AO zu verwaltenden Mittel der Gesellschaft einen Dritten nach freiem Belieben verfügen lässt. Dass der Dritte auch gegenüber dem Finanzamt oder überhaupt in steuerlichen Angelegenheiten als Verfügungsberechtigter auftritt, ist nicht erforderlich. 2. Betrifft die gesamtschuldnerische Haftung die Nichteinbehaltung von Lohnsteuer bei einer Vielzahl von Arbeitnehmern, so ist eine Inanspruchnahme des Haftenden in Anwendung eines regelmäßig als Bruttodurchschnittssteuersatz zu schätzenden Steuersatzes ermessensgerecht.