1) Eine GmbH, deren Geschäftsführer Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung durch einen Kunden geleistet hat, kann gemäß § 70AO als Haftungsschuldner für die Steuerschulden des Kunden in Anspruch genommen werden.2) Vermögensvorteil i.S.v. § 70 Abs. 2 Satz 1 AO kann jeder wirtschaftliche Vorteil sein, der ohne die Tat des Vertreters - hier des Geschäftsführers - beim Vertretenen - hier der GmbH - nicht eingetreten wäre. Hierzu zählt auch die Sicherung der Geschäftsbeziehung des Vertretenen zu einem Kunden.3) Eine Exkulpation nach § 70 Abs. 2 Satz 2 AO wegen sorgfältiger Auswahl und Beaufsichtigung des Vertreters gelingt nicht, wenn der Vertreter nicht nur Geschäftsführer der in Haftung genommenen GmbH, sondern auch deren Gesellschafter ist.