FG Münster - Urteil vom 10.12.2013
2 K 4490/12
Normen:
AO § 70 Abs 1 und Abs 2; AO § 191 Abs 1; AO § 370 Abs 1; AO §§ 34, 35;

Haftung des Vertretenen nach § 70 AO

FG Münster, Urteil vom 10.12.2013 - Aktenzeichen 2 K 4490/12

DRsp Nr. 2014/5291

Haftung des Vertretenen nach § 70 AO

1) Eine GmbH, deren Geschäftsführer Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung durch einen Kunden geleistet hat, kann gemäß § 70 AO als Haftungsschuldner für die Steuerschulden des Kunden in Anspruch genommen werden. 2) Vermögensvorteil i.S.v. § 70 Abs. 2 Satz 1 AO kann jeder wirtschaftliche Vorteil sein, der ohne die Tat des Vertreters - hier des Geschäftsführers - beim Vertretenen - hier der GmbH - nicht eingetreten wäre. Hierzu zählt auch die Sicherung der Geschäftsbeziehung des Vertretenen zu einem Kunden. 3) Eine Exkulpation nach § 70 Abs. 2 Satz 2 AO wegen sorgfältiger Auswahl und Beaufsichtigung des Vertreters gelingt nicht, wenn der Vertreter nicht nur Geschäftsführer der in Haftung genommenen GmbH, sondern auch deren Gesellschafter ist.

Normenkette:

AO § 70 Abs 1 und Abs 2; AO § 191 Abs 1; AO § 370 Abs 1; AO §§ 34, 35;

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob eine GmbH gem. § 70 Abgabenordnung (AO) in Haftung genommen werden kann.