KG - Urteil vom 22.06.2017
23 U 151/16
Normen:
AktG § 93 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 68/15

Haftung des Vorstands einer Aktiengesellschaft für Säumniszuschläge wegen verspätet gezahlter Sozialabgaben

KG, Urteil vom 22.06.2017 - Aktenzeichen 23 U 151/16

DRsp Nr. 2018/2770

Haftung des Vorstands einer Aktiengesellschaft für Säumniszuschläge wegen verspätet gezahlter Sozialabgaben

Ist dem Vorstand einer Aktiengesellschaft aufgrund eines Lohnsteuer-Haftungsbescheides bekannt, dass Sozialabgaben nachzuzahlen sind, so haftet er für die Festsetzung von Säumniszuschlägen, wenn er die erforderlichen Schritte zur Ermittlung der Höhe der Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge verspätet erteilt.

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 11.10.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.094,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des insgesamt beitreibbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AktG § 93 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.