BGH - Beschluß vom 23.10.1997
III ZR 275/96
Normen:
BGB §§ 276, 675 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 254 Abs. 1 Abwägung 14
BGHR HGB § 323 Abs. 1 S. 3 Anspruchsausschluß 1

Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Nichtaufnahme einer Bürgschaftsverpflichtung in die Bilanz

BGH, Beschluß vom 23.10.1997 - Aktenzeichen III ZR 275/96

DRsp Nr. 1998/1786

Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Nichtaufnahme einer Bürgschaftsverpflichtung in die Bilanz

Keine Haftung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für eine nicht in die Bilanz aufgeführte Bürgschaftsverpflichtung zugunsten eines verbundenen Unternehmens, wenn der Geschäftsführer der Bürgin an der Vereinbarung, wonach die Bürgschaft regelmäßig bis kurz vor dem Bilanzstichtag befristet war und kurz danach erneuert wurde, mitgewirkt hat.

Normenkette:

BGB §§ 276, 675 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).

I.

Die klagende GmbH und ihr im Oktober 1991 abberufener Geschäftsführer waren Gesellschafter der im April 1992 in Konkurs gefallenen Firma a. Die Klägerin und die Firma a. wurden seit ihrer Gründung im Jahre 1976 durch die Beklagte zu 1, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, geprüft, die auch die Jahresabschlüsse dieser Firmen erstellte.