Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54,
I.
Die klagende GmbH und ihr im Oktober 1991 abberufener Geschäftsführer waren Gesellschafter der im April 1992 in Konkurs gefallenen Firma a. Die Klägerin und die Firma a. wurden seit ihrer Gründung im Jahre 1976 durch die Beklagte zu 1, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, geprüft, die auch die Jahresabschlüsse dieser Firmen erstellte.
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