BGH - Urteil vom 23.09.2021
III ZR 200/20
Normen:
BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; StGB § 263 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2021, 2622
NJW 2021, 3725
VersR 2022, 61
WM 2021, 2153
ZIP 2022, 330
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1782/18
OLG Naumburg, vom 20.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 10/20

Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer eines erworbenen Gebrauchtfahrzeugs in einem sog. Dieselfall wegen des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber bei Kenntnis eines Käufers über die Abschalteinrichtung durch Mitteilung des Herstellers

BGH, Urteil vom 23.09.2021 - Aktenzeichen III ZR 200/20

DRsp Nr. 2021/16355

Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer eines erworbenen Gebrauchtfahrzeugs in einem sog. Dieselfall wegen des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber bei Kenntnis eines Käufers über die Abschalteinrichtung durch Mitteilung des Herstellers

a) Zur Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer eines im Jahr 2017 erworbenen Gebrauchtfahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (Anschluss an BGH, Urteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 und vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814).b) Zur Frage, ob das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen in der gebotenen Gesamtbetrachtung als sittenwidrig zu qualifizieren ist, wenn mit dem zur Beseitigung einer unzulässigen Prüfstanderkennungssoftware entwickelten Software-Update eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) implementiert wird (Anschluss an BGH, Urteile vom 30. Juli 2020 aaO und vom 8. Dezember 2020 - VI ZR 244/20, VersR 2021, 263; Beschluss vom 9. März 2021 aaO).