OLG Brandenburg - Urteil vom 05.04.2017
4 U 24/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2017, 1168
NZBau 2017, 5
NZBau 2017, 662
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 22.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 28/15

Haftung eines Bauunternehmers für die Beschädigung von Leitungen im Zuge von Bauarbeiten

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2017 - Aktenzeichen 4 U 24/16

DRsp Nr. 2017/7271

Haftung eines Bauunternehmers für die Beschädigung von Leitungen im Zuge von Bauarbeiten

Ein Tiefbauunternehmen muss sich vor Beginn der Arbeiten Gewissheit über die Verlegung von Versorgungsleitungen im Boden verschaffen. Dabei hat es sich nicht nur bei den kommunalen Bauämtern, sondern auch bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen nach der Verlegung von Versorgungsleitungen zu erkundigen. Dieser Verpflichtung wird genügt, wenn der Unternehmer bei dem örtlichen Versorgungsträger den sogenannten Schachtschein nebst Bestandsauskunft einholt. Zur Einholung weiterer Erkundigungen, ob in dem Bestandsplan nicht eingetragene Hausanschlussleitungen vorhanden sind, ist er nicht verpflichtet.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Januar 2016, Az. 12 O 28/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I.