1. Der Grundsatz der anteiligen Tilgung gilt auch für nicht entrichtete Umsatz- und Körperschaftsteuer.2. Der gesetzliche Vertreter des Steuerschuldners ist bereits vor Fälligkeit der Steuern verpflichtet, die Mittel des Schuldners so zu verwalten, daß dieser zur pünktlichen Tilgung auch der erst künftig fällig werdenden Steuerschulden in der Lage ist.3. Hat das Finanzamt die Haftung des alleinvertretungsberechtigten Mitgeschäftsführers einer GmbH für rückständige Umsatz- und Körperschaftsteuer auf einen quotalen Tilgungsbetrag beschränkt, ist es ermessenswidrig, einen weiteren, nur gemeinsam vertretungsberechtigten Geschäftsführer für einen höheren Betrag in Anspruch zu nehmen.
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