FG Hessen - Urteil vom 18.12.2001
8 K 6973/98
Normen:
EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 38 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 13 ; AO § 8 ;

Haftung; ohnsteuer; Arbeitgeber; Inland; Gemeinsamer Wohnsitz; Eheleute; Arbeitslohn; Wohnung; Gewöhnlicher Aufenthalt; Betriebstätte; Ständiger Vertreter - Steuerlicher Wohnsitz und inländische Betriebstätte

FG Hessen, Urteil vom 18.12.2001 - Aktenzeichen 8 K 6973/98

DRsp Nr. 2003/9334

Haftung; ohnsteuer; Arbeitgeber; Inland; Gemeinsamer Wohnsitz; Eheleute; Arbeitslohn; Wohnung; Gewöhnlicher Aufenthalt; Betriebstätte; Ständiger Vertreter - Steuerlicher Wohnsitz und inländische Betriebstätte

1. Wohnsitz im Sinne des § 8 AO ist dort, wo jemand eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er diese beibehalten und nutzen wird; wobei weder Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige von dort aus seiner täglichen Arbeit nachgeht noch dass der Steuerpflichtige sich während einer Mindestzeit von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält. 2. Eine feste Geschäftseinrichtung ist eine Betriebstätte, wenn sie der Unternehmer für eine gewisse Dauer zu unternehmerischen Zwecken nutzt; wobei er eine gewisse nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die Einrichtung haben muss. 3. Bei Eheleuten, die beruflich bedingt in zwei getrennte Wohnungen gezogen sind, ist die Wohnung der Frau - im Gegensatz zu einer gemeinsamen Wohnung, die von der Ehefrau beibehalten wird - nicht auch als Wohnsitz des Ehemannes anzusehen, wenn dieser im Ausland tätig ist und nur einmal monatlich zu Besuchszwecken dort verweilt.