BVerfG - Beschluss vom 18.10.2012
1 BvR 2366/11
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; HGB § 130;
Fundstellen:
DStR 2013, 13
WM 2012, 2273
Vorinstanzen:
BGH, vom 19.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen II ZR 300/08
KG Berlin, vom 11.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 12/07
LG Berlin, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 227/06

Haftung von Gesellschaftern eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für vor ihrem Beitritt aufgenommene Gesellschaftsdarlehen

BVerfG, Beschluss vom 18.10.2012 - Aktenzeichen 1 BvR 2366/11

DRsp Nr. 2013/4487

Haftung von Gesellschaftern eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für vor ihrem Beitritt aufgenommene Gesellschaftsdarlehen

1. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist hinsichtlich des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. 2. Eine Rüge, die sich in der Behauptung einer Grundrechtsverletzung erschöpft, genügt nicht den Anforderungen des § 90 Abs. 1 BVerfGG.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; HGB § 130;

Die Verfassungsbeschwerde betrifft fachgerichtliche Entscheidungen zur Haftung von Gesellschaftern eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für vor ihrem Beitritt aufgenommene Gesellschaftsdarlehen.

I.