AO 1977 § 44 ; AO 1977 § 71 ; AO 1977 § 144 ; AO 1977 § 191 ; StPO § 153 a ; UStG § 14 Abs. 1, ; UStG § 15 Abs. 1 ; UStG § 15 Abs. 1 S 1 ; UStG § 15 Abs. 1 S 1 Nr. 1 ; BpO § 9 ; StGB § 27 Abs. 1 ; StGB § 46 ; FGO § 102 ; GG Art. 14 ; AO 1977 § 5 ;
Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Ausstellung von Barverkaufsrechnungen ohne vollständige Empfängerbezeichnung - bedingt vorsätzliche Hilfeleistung - Ermessensunterschreitung der Finanzbehörde hinsichtlich der Höhe der Haftungsinanspruchnahme - Berücksichtigung der Relation zwischen Schadenshöhe und Grad des Verschuldens
FG Münster, Urteil vom 11.12.2002 - Aktenzeichen 1 K 3470/98 E
DRsp Nr. 2002/4647
Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Ausstellung von Barverkaufsrechnungen ohne vollständige Empfängerbezeichnung - bedingt vorsätzliche Hilfeleistung - Ermessensunterschreitung der Finanzbehörde hinsichtlich der Höhe der Haftungsinanspruchnahme - Berücksichtigung der Relation zwischen Schadenshöhe und Grad des Verschuldens
1) Zu den Anforderungen an eine fehlerfreie Ermessensausübung bei der Haftungsinanspruchnahme wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung.2) Bei der Ausübung des Entschließungsermessens zur Höhe der Inanspruchnahme ist die Relation des durch die Beihilfe des Haftungsschuldners entstandenen Steuerschadens zu dem Grad seines Verschuldens zu würdigen.3) Aus der Rechtsprechung des BFH, derzufolge § 71AO keinen Strafcharakter hat, kann nicht abgeleitet werden, die Höhe der Schuld und die Tatnähe des Gehilfen hätten keine Auswirkungen auf die Höhe der Haftungsinanspruchnahme.
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