FG Niedersachsen - Urteil vom 28.11.2002
11 K 504/00
Normen:
AO § 34 Abs. 1 ; AO § 69 ; AO § 162 ; AO § 166 ; AO § 191 Abs. 1 ;

Haftungsbescheid; Drittwirkung; Steuerfestsetzung; Anteilige Tilgung; Säumniszuschlag; Lohnsteuer-Nachforderung - Drittwirkung der Steuerfestsetzung in Haftungsfällen; Grundsatz der anteiligen Tilgung bei Säumniszuschlägen zur Lohnsteuer und Lohnsteuernachforderungen

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.11.2002 - Aktenzeichen 11 K 504/00

DRsp Nr. 2003/6669

Haftungsbescheid; Drittwirkung; Steuerfestsetzung; Anteilige Tilgung; Säumniszuschlag; Lohnsteuer-Nachforderung - Drittwirkung der Steuerfestsetzung in Haftungsfällen; Grundsatz der anteiligen Tilgung bei Säumniszuschlägen zur Lohnsteuer und Lohnsteuernachforderungen

1. Sind Lohnsteueranmeldungen abgeben worden, trägt der GmbH-Geschäftsführer die Feststellungslast für die Behauptung, die Löhne seien nicht ausgezahlt worden. 2. § 166 AO gilt nicht für Haftungsbescheide. 3. Sind Steuern nicht durch Haftungsbescheide, sondern durch Steuerbescheide gegen eine GmbH festgesetzt worden, ist § 166 AO anwendbar. 4. Zur Frage der Haftung des GmbH-Geschäftsführers gem. §§ 69, 34 AO ist nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung im Wesentlichen auf den Schadensersatzcharakter der Haftungsnormen des § 69 AO abzustellen. Der Grundsatz der anteiligen Tilgung kommt auch bei Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für pauschalierte Lohnsteuer zur Anwendung. Gleiches gilt für den hierauf entfallenden Solidaritätszuschlag.

Normenkette:

AO § 34 Abs. 1 ; AO § 69 ; AO § 162 ; AO § 166 ; AO § 191 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger für rückständige Lohnsteuern, Verspätungs- und Säumniszuschläge der GmbH 1 sowie der GmbH 2 haften.