FG Niedersachsen - Beschluss vom 05.12.2005
11 V 280/04
Normen:
AO § 69 § 71 § 191 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 698

Haftungsbescheid; Festsetzungsfrist - Haftungsbescheid und Verlängerung der Festsetzungsfrist

FG Niedersachsen, Beschluss vom 05.12.2005 - Aktenzeichen 11 V 280/04

DRsp Nr. 2006/11803

Haftungsbescheid; Festsetzungsfrist - Haftungsbescheid und Verlängerung der Festsetzungsfrist

1. Zur Berechnung der Festsetzungsfrist bei Haftungsbescheiden. 2. Die Haftung nach § 71 AO umfasst ausdrücklich nur die Haftung für verkürzte Steuern, Steuervorteile und Hinterziehungszinsen nach § 235 AO. Eine Haftung für Säumniszuschläge und Zinsen nach § 233a AO ist nicht vorgesehen. 3. Im Fall der Haftung für Zinsen nach § 233a AO und für Säumniszuschläge verlängert sich die reguläre Festsetzungsfrist für eine Haftung nach § 69 AO nicht.

Normenkette:

AO § 69 § 71 § 191 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Haftung des Antragstellers nach §§ 34,35 i.V.m. § 69 Abgabenordnung - AO - bzw. § 71 AO.

Nachdem der verheiratete Antragsteller 1992 und 1993 mit einem Dritten einen Gebrauchtwarenhandel in...betrieben hatte, übernahm die Ehefrau des Antragstellers zum 1. Oktober 1993 diesen Gebrauchtwagenhandel und führte das Unternehmen am gleichen Betriebsort unter der Firma...fort. Der Antragsteller war zunächst unentgeltlich im Unternehmen der Ehefrau beschäftigt. Ab 1996 war er als Angestellter gegen Gehalt tätig. Der Betrieb wurde zum 31. Mai 1999 stillgelegt. Das Anlagevermögen wurde verkauft. Seit 1. Januar 2001 betreibt der Antragsteller in der Gemeinde...einen Kfz-Handel.