FG Sachsen - Urteil vom 20.07.2010
1 K 1853/06
Normen:
AO § 69; AO § 34 Abs. 1; AO § 35; AO § 191 Abs. 1;

Haftungsinanspruchnahme des Strohmann-Geschäftsführers einer GmbH

FG Sachsen, Urteil vom 20.07.2010 - Aktenzeichen 1 K 1853/06

DRsp Nr. 2010/15432

Haftungsinanspruchnahme des Strohmann-Geschäftsführers einer GmbH

1. Wer die Stellung eines GmbH-Geschäftsführers übernommen hat, haftet nach § 69 AO grundsätzlich auch dann, wenn er nicht befähigt oder aus sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, seinen Überwachungsaufgaben und seiner Pflicht, die Person sorgfältig auszuwählen, der er die Erledigung steuerlicher Angelegenheiten der GmbH und damit die Erfüllung seiner eigenen Pflichten überlässt, nachzukommen. 2. Auf sein eigenes Unvermögen, seinen Aufgaben als Geschäftsführer nachzukommen, kann sich niemand berufen.

1. Unter Änderung des Haftungsbescheids vom 21. Dezember 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2006 wird die Haftungssumme auf 53.832 EUR herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 71 v.H. und dem Finanzamt zu 29 v.H. auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

AO § 69; AO § 34 Abs. 1; AO § 35; AO § 191 Abs. 1;

Tatbestand: