BFH - Urteil vom 09.12.2003
VI R 35/96
Normen:
AO (1977) § 71 § 144 Abs. 3 Nr. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1149
BFH/NV 2004, 865
BFHE 205, 56
DB 2004, 1241
DStR 2004, 910
GmbHR 2004, 831
NJW 2004, 2120
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2448/94 E

Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

BFH, Urteil vom 09.12.2003 - Aktenzeichen VI R 35/96

DRsp Nr. 2004/7319

Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

»Zahlungen aufgrund einer Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung Dritter können bei einem GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer zu Erwerbsaufwendungen führen.«

Normenkette:

AO (1977) § 71 § 144 Abs. 3 Nr. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Streitjahr 1992 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezog im Streitjahr als Geschäftsführer der X GmbH (im Folgenden: GmbH) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von rd. 430 000 DM und als deren Alleingesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von rd. 1 718 000 DM. Die GmbH betrieb einen Großhandel. Einkaufsberechtigt waren nur Wiederverkäufer.

Nach den Ermittlungen des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung hatte der Kläger in den dem Streitjahr vorangegangenen Jahren verschiedenen Kunden der GmbH sog. Barverkaufsrechnungen ausgestellt. Diese wiesen entgegen der Vorschrift des § 144 Abs. 3 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) weder die Firma noch die Anschrift der Abnehmer (Wiederverkäufer) aus. Diesen wurde hierdurch die Möglichkeit verschafft, Schwarzgeld zu erlösen.