I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Streitjahr 1992 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger bezog im Streitjahr als Geschäftsführer der X GmbH (im Folgenden: GmbH) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von rd. 430 000 DM und als deren Alleingesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von rd. 1 718 000 DM. Die GmbH betrieb einen Großhandel. Einkaufsberechtigt waren nur Wiederverkäufer.
Nach den Ermittlungen des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung hatte der Kläger in den dem Streitjahr vorangegangenen Jahren verschiedenen Kunden der GmbH sog. Barverkaufsrechnungen ausgestellt. Diese wiesen entgegen der Vorschrift des § 144 Abs. 3 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) weder die Firma noch die Anschrift der Abnehmer (Wiederverkäufer) aus. Diesen wurde hierdurch die Möglichkeit verschafft, Schwarzgeld zu erlösen.
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