FG Sachsen - Urteil vom 24.06.2009
4 K 2207/04
Normen:
AO § 71; InvZulG 1991 § 7 Abs. 1 S. 1; StGB § 264; StGB § 27;

Haftungsinanspruchnahme für zurückgeforderte Investitionszulage wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug

FG Sachsen, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen 4 K 2207/04

DRsp Nr. 2010/12798

Haftungsinanspruchnahme für zurückgeforderte Investitionszulage wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug

1. Die Haftung nach § 71 AO erfolgt auch im Falle der Teilnahme an einem Subventionsbetrug. 2. Steht fest, dass durch die Bestätigung des Erhalts einer für die Auszahlung von Investitionszulage entscheidenden Anzahlung mit bedingtem Vorsatz nicht nur unzutreffende subventionserhebliche Angaben, sondern auch die unberechtigte Inanspruchnahme der Investitionszulage auf die vermeintliche Anzahlung billigend in Kauf genommen wurde, haftet der in einem rechtskräftigen Strafbefehl wegen der Beihilfe zum Subventionsbetrug gem. § 264 Abs. 1 Nr. 1, § 27 StGB für schuldig befundene Gehilfe für den - nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens beim Subventionsbetrüger nicht mehr durchsetzbaren - Anspruch auf Rückforderung der zu Unrecht bewilligten Investitionszulage gem. § 71 AO.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

AO § 71; InvZulG 1991 § 7 Abs. 1 S. 1; StGB § 264; StGB § 27;

Tatbestand: