BFH vom 30.06.1993
XI R 76/92
Fundstellen:
GmbHR 1994, 420

Halle als wesentliche Betriebsgrundlage (§ 15 EStG)

BFH, vom 30.06.1993 - Aktenzeichen XI R 76/92

DRsp Nr. 1997/8750

Halle als wesentliche Betriebsgrundlage (§ 15 EStG)

Die Frage, ob eine zur Betriebsaufspaltung führende sachliche Verflechtung vorliegt, ist bei einer der Fabrikation dienenden Betriebshalle zu bejahen. Sie stellt auch dann eine wesentliche Betriebsgrundlage dar, wenn Grundstück und Halle nur teilweise von dem Betriebsunternehmen für die Fabrikation genutzt werden.

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Alleineigentümer des Grundstücks X in Y. Im Jahre 1973 hatte er auf diesem unbebauten Grundstück ein Gebäude (Halle I) errichtet, das er an die Firma P-GmbH vermietete. An diesem Unternehmen ist der Kläger zu 75 v.H. der Anteile beteiligt. Die P-GmbH betrieb auf dem Grundstück ein .... unternehmen. Zu diesem Zweck nutzte sie 70,5 V.H. (= 1143 qm) der Gebäudefläche selbst, während sie die übrige Fläche an Weiterverarbeitungs- bzw. Zulieferfirmen, nämlich die G-GmbH und die M-KG, sowie eine im Gebäude befindliche Wohnung an den Kläger (bis Ende 1982) bzw. dessen Tochter und Schwiegersohn (ab 1983) weitervermietete. An der G-GmbH und der M-KG war der Kläger ebenfalls beteiligt, und zwar -unmittelbar- an der G-GmbH zu 48 v.H. (seine Ehefrau hielt die restlichen Anteile) und -mittelbar- an der M-KG über eine 52%ige Beteiligung an der M-GmbH, die der Kläger wiederum mit 60 v.H. ihrer Anteile beherrschte.