BGH - Beschluss vom 24.02.2021
VII ZB 55/18
Normen:
JVEG § 12; GKG § 1 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 103;
Fundstellen:
BauR 2021, 1006
BauR 2022, 706
MDR 2021, 647
NJW 2021, 1400
ZfBR 2021, 404
ZfBR 2022, 122
r+s 2021, 480
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 22.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 190/07
OLG Hamm, vom 27.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen I-25 W 106/18

Handwerkerkosten zur Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Begutachtung durch einen Sachverständigen sind außergerichtliche Kosten der beauftragenden Partei; Keine Erstattung dieser Kosten durch Prozessvergleich vereinbarten Kostenaufhebung im Kostenfestsetzungsverfahren

BGH, Beschluss vom 24.02.2021 - Aktenzeichen VII ZB 55/18

DRsp Nr. 2021/4590

Handwerkerkosten zur Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen im Rahmen einer gerichtlich angeordneten Begutachtung durch einen Sachverständigen sind außergerichtliche Kosten der beauftragenden Partei; Keine Erstattung dieser Kosten durch Prozessvergleich vereinbarten Kostenaufhebung im Kostenfestsetzungsverfahren

Kosten, die einer Partei durch die Beauftragung von Handwerkern zwecks Vor- und Nachbereitung von Ortsterminen mit dem gerichtlichen Sachverständigen entstanden sind, sind außergerichtliche Kosten der Partei. Sie sind daher, sofern nichts anderes vereinbart wird, bei einer durch Prozessvergleich vereinbarten Kostenaufhebung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu erstatten.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Juli 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bielefeld vom 22. Januar 2018 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden der Beklagten auferlegt.

Der Gegenstandswert wird auf 1.150,47 € festgesetzt.

Normenkette:

JVEG § 12; GKG § 1 Abs. 1; ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 103;

Gründe

I.