BFH - Beschluß vom 07.12.2000
II B 7/00
Normen:
FGO § 138 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 575

Hauptsacheerledigung nach Sachverhaltsänderung

BFH, Beschluß vom 07.12.2000 - Aktenzeichen II B 7/00

DRsp Nr. 2001/4337

Hauptsacheerledigung nach Sachverhaltsänderung

Hat sich ein Rechtsstreit durch Änderung des VA erledigt (Herabsetzung der Steuer) bezüglich dessen die AdV beantragt war, und beruht die Herabsetzung der Steuer auf einer Änderung des Sachverhalts, richtet sich die Kostenfolge nach § 138 Abs. 1 FGO.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zog den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wegen des unentgeltlichen Erwerbs eines Anteils an einer Personengesellschaft zur Schenkungsteuer heran. Gegen den Bescheid legte der Antragsteller mit der Begründung, es sei bereits Festsetzungsverjährung eingetreten, Einspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung lehnten zunächst das FA und sodann das Finanzgericht (FG) ab. Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde verfolgte der Antragsteller sein Aussetzungsbegehren weiter. Während des Beschwerdeverfahrens verkaufte er die Beteiligung an Dritte. Dies führte gemäß § 7 Abs. 5 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) zu einer Herabsetzung der Steuer auf 0 DM. Daraufhin erklärten die Beteiligten die Hauptsache für erledigt und beantragten, dem jeweils Anderen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.