BVerwG - Beschluss vom 21.11.2019
2 B 23.19
Normen:
BBesG a.F. § 46 Abs. 1 S. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 19.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 LB 226/17

Haushaltsrechtliche Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes im Sinne von § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F.; Entbehrlichkeit der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Zulage nach § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F.; Verjährungbeamtenrechtlicher Besoldungsansprüche

BVerwG, Beschluss vom 21.11.2019 - Aktenzeichen 2 B 23.19

DRsp Nr. 2020/1252

Haushaltsrechtliche Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes im Sinne von § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F.; Entbehrlichkeit der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Zulage nach § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F.; Verjährungbeamtenrechtlicher Besoldungsansprüche

Es ist geklärt, dass das gesetzliche Erfordernis der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Zulage nach § 46 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F. auch dann nicht entbehrlich ist, wenn der Dienstherr systematisch - d.h. in einer Vielzahl von Fällen - Beamten Aufgaben höherwertiger Ämter überträgt, für die sie nicht beförderungsreif sind, um bereitgestellte Haushaltsmittel einzusparen. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Dienstherr dem Beamten die Aufgaben höherwertiger Ämter über einen langen Zeitraum übertragen hat. So wie ein Verhalten des Dienstherrn gesetzliche Tatbestandssetzungen nicht entbehrlich machen kann, kann es auch die Beachtung haushaltsrechtlicher Vorgaben nicht entbehrlich machen. Auch für einen solchen Fall der Übertragung der Aufgaben höherwertiger Ämter über einen langen Zeitraum ist die Verjährung entsprechend geltend gemachter Besoldungsansprüche nicht ausgeschlossen.