BFH - Urteil vom 17.11.1998
VII R 45/98
Normen:
AO -DDR (1980) § 107a ; StBerG §§ 40a 46 Abs. 1 S. 2 ; StBerV § 19 Abs. 2, 3 § 70 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 675

Helfer in Steuersachen; Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

BFH, Urteil vom 17.11.1998 - Aktenzeichen VII R 45/98

DRsp Nr. 1999/1503

Helfer in Steuersachen; Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

1. Eine vorläufige Bestellung als Steuerbevollmächtigter ist zurückzunehmen, wenn sie rechtswidrig war und der Begünstigte die Umstände kannte oder kennen musste, die die Rechtswidrigkeit begründen. Als vorläufig bestellt gelten Steuerbevollmächtigte aus den neuen Bundesländern, die nach dem 06.02.1990 aufgrund des Steuerberatungsrechts der DDR bestellt worden sind. 2. § 19 Abs. 2 StBerO ist nicht nur auf Helfer in Steuersachen anzuwenden, die vor Inkrafttreten der StBerO am 27.07.1990 als solche zugelassen wurden, sondern auch auf solche, die ihre Zulassung nach Inkrafttreten der StBerO erhalten haben, sofern die Zulassung wirksam war. 3. Eine nach Inkrafttreten der StBerO beantragte und erfolgte Zulassung als Helfer in Steuersachen in den neuen Bundesländern ist rechtswidrig, weil dafür keine Rechtsgrundlage mehr bestand. Denn zu diesem Zeitpunkt galten § 107 a AO DDR 1970 und die MdF-AnO nicht mehr, die allein eine Zulassung als Helfe in Steuersachen ermöglicht hätten.

Normenkette:

AO -DDR (1980) § 107a ; StBerG §§ 40a 46 Abs. 1 S. 2 ; StBerV § 19 Abs. 2, 3 § 70 ;

Gründe: