KG - Beschluss vom 13.01.2023
6 U 191/21
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; AHB § 1 Nr. 1; BGB § 195; BGB § 204 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 439/13

Hemmung der Verjährung von Ansprüchen eines Architekten auf Deckung eines Haftpflichtrisikos während des Ruhens des KlageverfahrensBegriff der Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB

KG, Beschluss vom 13.01.2023 - Aktenzeichen 6 U 191/21

DRsp Nr. 2023/13468

Hemmung der Verjährung von Ansprüchen eines Architekten auf Deckung eines Haftpflichtrisikos während des Ruhens des Klageverfahrens Begriff der Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB

Der Begriff der Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB ist weit auszulegen, erfordert aber jedenfalls einen 2-seitigen kommunikativen Prozess. Das Angebot zu Verhandlungen oder gar Vorschläge zu einem konkreten Entgegenkommen stellen daher noch keine Verhandlung in diesem Sinne dar, wenn sie unerwidert bleiben.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. September 2021, Az. 23 O 439/13, gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Es ist beabsichtigt den Streitwert für die Berufungsinstanz auf EUR 511.291,88 festzusetzen.

3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; AHB § 1 Nr. 1; BGB § 195; BGB § 204 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I.