KG - Beschluss vom 31.03.2023
6 U 191/21
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 203; BGB § 204 Abs. 3 S. 2; AHB § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
KG, vom 13.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 191/21
LG Berlin, vom 01.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 439/13

Hemmung der Verjährung von Ansprüchen eines Architekten auf Deckung eines Haftpflichtrisikos während des Ruhens des KlageverfahrensBegriff der Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB

KG, Beschluss vom 31.03.2023 - Aktenzeichen 6 U 191/21

DRsp Nr. 2023/13469

Hemmung der Verjährung von Ansprüchen eines Architekten auf Deckung eines Haftpflichtrisikos während des Ruhens des Klageverfahrens Begriff der Verhandlungen im Sinne von § 203 BGB

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. September 2021 (Az. 24 O 439/13) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu EUR 511.291,88 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 203; BGB § 204 Abs. 3 S. 2; AHB § 1 Abs. 1;

Gründe: