LAG Hamm - Urteil vom 25.01.2023
9 Sa 738/22
Normen:
BGB § 181; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 21.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1476-21

Hemmung der Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten während der EheNormenverständnis zu § 207 BGBGeltung des § 207 BGB für Ansprüche jedweder ArtErhebung der Verjährungseinrede

LAG Hamm, Urteil vom 25.01.2023 - Aktenzeichen 9 Sa 738/22

DRsp Nr. 2023/5085

Hemmung der Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten während der Ehe Normenverständnis zu § 207 BGB Geltung des § 207 BGB für Ansprüche jedweder Art Erhebung der Verjährungseinrede

Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Dies gilt nicht allein für familienrechtliche Ansprüche, sondern für Ansprüche jedweder Art, so auch aus einem zwischen den Ehegatten bestehenden Arbeitsverhältnis.

1. Die Vorschrift des § 207 BGB beruht auf der Erwägung, dass in familiären Beziehungen die Einschaltung der Gerichte untunlich und unzumutbar ist. Der Familienfriede wird gestört, wenn ein Familienmitglied zur Vermeidung der Verjährung genötigt ist, einen ihm seiner Meinung nach zustehenden Anspruch in einer zur Hemmung der Verjährung führenden Form, also insbesondere durch Klage, geltend zu machen. Unerheblich ist, ob die Verhältnisse der beteiligten Eheleute im konkreten Fall wirklich von Zusammengehörigkeitsgefühl und persönlicher Bindung geprägt werden. 2. Auf die Verjährung muss sich der in Anspruch genommene Ehepartner berufen (Einrede der Verjährung). Ob ein Hemmungsgrund gem. § 207 Abs. 1 BGB gegeben ist, hat dann das Gericht von Amts wegen zu prüfen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 21. Juni 2022 - - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.